In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen und an die richtige Stelle gerichtet werden. Erfahren Sie, was gilt, wenn eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsänderung nicht mitgeteilt wird.
Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen wollen, reicht in der Regel die Textform, etwa eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief. Richten Sie solche Mitteilungen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wichtig: Teilen Sie eine neue Anschrift, einen geänderten Namen oder einen verlegten Gewerbebetrieb mit, damit Sie Post des Versicherers zuverlässig erreicht. Andernfalls kann eine Erklärung bereits als zugestellt gelten, obwohl sie Sie nicht erreicht hat.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausnahme: soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Mitteilungen?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftsänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Für den Fall einer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers gilt dieselbe Regelung entsprechend.
Was gilt bei Verlegung meiner gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.