In der Hunde-Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung sind die Leistungen auf mehrere Weisen begrenzt: durch die vereinbarte Versicherungssumme, die Jahreshöchstersatzleistung, die Regelung zu Serienschäden und eine mögliche Selbstbeteiligung. Erfahren Sie, wie sich diese Grenzen im Schadenfall auf die Entschädigung und die Kostenübernahme auswirken.
Es gilt:
1. Versicherungssumme je Versicherungsfall: Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
2. Jahreshöchstersatzleistung: Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
3. Serienschaden: Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
4. Selbstbeteiligung: Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Punkt 1. Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5. Kosten: Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
6. Prozesskosten bei Überschreitung der Versicherungssumme: Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
7. Rentenzahlungen: Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
8. Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs: Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt im Schadenfall nicht unbegrenzt. Es gibt eine feste Obergrenze pro Schaden (die Versicherungssumme) und eine Obergrenze für alle Schäden eines Jahres. Mehrere Schäden mit gemeinsamer Ursache werden zusammengefasst und wie ein einziger Fall behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie einen festgelegten Teil selbst. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, werden bestimmte Kosten anteilig übernommen. Verhindern Sie die vom Versicherer gewünschte Erledigung eines Anspruchs, kommt er für den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht auf.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt?
Die Entschädigungsleistung für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – auch wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Wie viel wird pro Versicherungsjahr maximal geleistet?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Eintrittszeitpunkt gilt der erste dieser Fälle.
Wie wirkt sich die Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Die Selbstbeteiligung wird vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen – auch wenn diese die Versicherungssumme übersteigen. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt der Versicherer auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche.