In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung entscheidet die rechtzeitige Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags über den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes. Der Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig – bei verspäteter Zahlung drohen ein Rücktrittsrecht des Versicherers und Leistungsfreiheit.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags:
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug:
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers:
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherungsschutz wirklich greift, sollte der erste oder einmalige Beitrag zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn gezahlt werden. Wer zu spät zahlt, riskiert, dass der Schutz erst mit der Zahlung startet, der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann und für zwischenzeitliche Schäden unter bestimmten Voraussetzungen nicht leisten muss. Weicht der Versicherungsschein von den Vereinbarungen ab, bleibt mehr Zeit für die Zahlung. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich ist der oben stehende Text.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Beginn vor Vertragsschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Ja. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Bin ich bei verspäteter Zahlung ohne Schutz für einen Schaden?
Der Versicherer ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, er hat auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.