In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn eine Anzeige oder eine sonstige Obliegenheit fahrlässig unterlassen oder unrichtig abgegeben wurde – vorausgesetzt, das Versäumnis beruht nachweislich nur auf einem Versehen und wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Regelung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung:
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Voraussetzung ist, dass er nachweist, dass:
- das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und
- es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Pflicht gegenüber Ihrer Versicherung aus reiner Unachtsamkeit nicht erfüllen – etwa eine erforderliche Meldung vergessen oder versehentlich falsch machen –, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz nicht automatisch. Entscheidend ist, dass es sich wirklich nur um ein Versehen handelt und Sie den Fehler sofort korrigieren, sobald Sie ihn bemerken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung bestehen?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Welche Voraussetzungen müssen für den Fortbestand des Schutzes erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und dass es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Welche Fälle sind von der Regelung erfasst?
Erfasst sind das Unterlassen einer obliegenden Anzeige, die fahrlässig unrichtige Abgabe einer Anzeige sowie das fahrlässige Unterlassen der Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn er das Versäumnis bemerkt?
Er muss die versäumte Anzeige oder Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.