Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung schützt Sie bei der Tätigkeit als Tagesmutter, Tageseltern, Babysitter oder Au-pair – auch wenn Sie diese beruflich ausüben. Versichert sind Aufsichtspflicht, betreute Kinder in Ihrer Obhut sowie bestimmte Personenschäden, während Tätigkeiten in Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten ausgeschlossen bleiben.
a) Versicherte Tätigkeit:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter oder Au-pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
b) Berufliche Tätigkeit:
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
c) Haftpflicht der Tageskinder:
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
d) Versicherte Personenschäden:
Abweichend sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden versichert:
- der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
- der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern.
e) Ausschlüsse:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Zusätzliche Regelungen der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung:
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder versichert.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit in, für und bei Institutionen, Unternehmen, Betrieben, Vereinen, Behörden, Gesellschaften und Trägern gleich welcher Rechtsform, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche:
- der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt;
- der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif:
Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie fremde Kinder betreuen – als Tagesmutter, Tageseltern, Babysitter oder Au-pair – deckt die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Schäden ab, die im Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht entstehen. Das gilt zu Hause, im Haushalt der Kinder und auch unterwegs, etwa bei Ausflügen. Auch wenn Sie diese Betreuung beruflich anbieten, sind Sie geschützt. Nicht abgedeckt ist die Arbeit innerhalb von Einrichtungen wie Kindergärten oder Kindertagesstätten. Bestimmte Tarife schließen diese Erweiterungen aus.
Häufige Fragen
Bin ich als Tagesmutter auch bei beruflicher Tätigkeit versichert?
Ja, der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Tätigkeit als Tagesmutter, Babysitter oder Au-pair beruflich ausgeübt wird.
Gilt der Schutz auch außerhalb der eigenen Wohnung?
Ja, die Beaufsichtigung ist auch außerhalb der Wohnung versichert, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Ist die Tätigkeit in einem Kindergarten versichert?
Nein. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Was passiert bei verlorenem Geld oder Sachen der betreuten Kinder?
Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Für welche Tarife gelten diese Leistungserweiterungen nicht?
Die genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind sowie Paar ohne Kind.