Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital schützt bei Ansprüchen aus Benachteiligungen gegenüber im Privathaushalt beschäftigten Personen – etwa wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Erfahren Sie, welcher Versicherungsschutz nach dem AGG gilt, welche Fristen zu beachten sind und was ausgeschlossen ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall:
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes:
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssumme:
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen:
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Wer im privaten Bereich Menschen beschäftigt – etwa eine Haushaltshilfe – kann als Dienstherr auftreten und dabei ungewollt gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Fühlt sich eine beschäftigte Person oder ein Bewerber benachteiligt, etwa wegen Herkunft, Geschlecht oder Alter, kann daraus ein Haftpflichtanspruch entstehen. Dieser Baustein springt bei solchen Ansprüchen nach deutschem Recht ein. Wichtig ist dabei, dass sowohl die Benachteiligung als auch die Anspruchserhebung in bestimmte Zeiträume fallen und einige Ansprüche – wie Gehalt oder Strafen – ausdrücklich nicht abgedeckt sind.
Häufige Fragen
Wer gilt als beschäftigte Person im Sinne dieses Schutzes?
Beschäftigte Personen sind die im Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Dazu zählen auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Welche Gründe für eine Benachteiligung sind erfasst?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Gilt der Schutz auch für Benachteiligungen vor Vertragsbeginn?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bereits kannte.
Was ist nach Vertragsende noch abgedeckt?
Der Schutz umfasst auch Anspruchserhebungen aufgrund von Benachteiligungen, die bis zur Beendigung des Vertrags begangen und innerhalb eines Jahres nach Vertragsende erhoben und dem Versicherer gemeldet wurden.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung, Entschädigungen mit Strafcharakter (etwa Bußgelder) sowie Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Abfindungen und Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Sozialgesetzbuch VII.