Wer in der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ein fremdes versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug im europäischen Ausland führt, profitiert von der sogenannten „Mallorca“-Deckung: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Fahrzeugführer, wenn aus der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender Schutz besteht.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt bei Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung):
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse (Erhöhungen und Erweiterungen) und (Vorsorgeversicherung).
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
e) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im europäischen Ausland ein fremdes Auto, Motorrad oder Wohnmobil fahren, kann die Private Haftpflichtversicherung als Fahrzeugführer für Schäden einspringen – aber nur ergänzend, falls die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugs nicht oder nicht ausreichend zahlt. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug mit Erlaubnis des Berechtigten, mit gültiger Fahrerlaubnis und ohne Beeinträchtigung durch Alkohol oder andere berauschende Mittel führen.
Häufige Fragen
Wo gilt die „Mallorca“-Deckung?
Versichert sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, wenn Sie ein fremdes versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug führen.
Welche Fahrzeuge sind erfasst?
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, sofern sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Zahlt die Privathaftpflicht vor oder nach der Kfz-Haftpflicht?
Der Schutz greift, soweit aus der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung keine oder keine ausreichende Deckung besteht. Besteht ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, gilt der Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an diese bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Welche Voraussetzungen muss der Fahrer erfüllen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht werden. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen.