In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt ein Abtretungsverbot: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – wobei die Abtretung an den geschädigten Dritten ausdrücklich erlaubt bleibt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, ob und in welcher Höhe ein Freistellungsanspruch besteht, kann dieser Anspruch nicht einfach an eine andere Person weitergegeben (abgetreten) oder als Sicherheit hinterlegt (verpfändet) werden. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt jedoch gegenüber der Person, die den Schaden erlitten hat: An diesen geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Was ist das Abtretungsverbot in der Privaten Haftpflichtversicherung?
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ab wann kann der Freistellungsanspruch abgetreten oder verpfändet werden?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Benötige ich für eine Verpfändung die Zustimmung des Versicherers?
Ja. Ohne Zustimmung des Versicherers darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht verpfändet werden.