In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden abgesichert, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Welche Vermögensschäden genau eingeschlossen sind und welche zahlreichen Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben, zeigt dieser Überblick.
Versichert ist:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
- f) aus Reiseveranstaltungen;
- g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- h) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
- i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der jemandem entsteht, ohne dass zuvor eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Die Private Haftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht für solche reinen Vermögensschäden ab. Für zahlreiche typischerweise berufliche, geschäftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten sowie für bewusste Pflichtverletzungen gilt dieser Schutz jedoch nicht. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die verbindlichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Was ist ein Vermögensschaden?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Genau für die gesetzliche Haftpflicht wegen solcher Schäden besteht Versicherungsschutz.
Sind Vermögensschäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit versichert?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht Schutz bei Schäden aus finanziellen Geschäften wie Anlage oder Kredit?
Nein. Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung sind ausgeschlossen.
Gilt der Schutz auch bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein. Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind ausgeschlossen.
Ist das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen mitversichert?
Nein. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.