Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahre, welcher Versicherungsfall gedeckt ist und welche Ansprüche vom Schutz ausgeschlossen bleiben.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Private Haftpflichtversicherung springt ein, wenn ein Dritter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Schadensersatz von dir fordert – etwa nach einem Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Ansprüche, die sich aus Verträgen ergeben, oder solche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind dagegen nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung.
Sind Ansprüche gedeckt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.