Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung verjähren in drei Jahren. Erfahren Sie, wann die Frist beginnt, welche Zeiträume bei einer angemeldeten Forderung nicht mitzählen und wann die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs greifen.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden – danach sind sie verjährt. Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt jeweils am Jahresende, nachdem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen erfahren hat. Wird eine Forderung beim Versicherer gemeldet, ist die Zeit bis zur Rückmeldung des Versicherers bei der Berechnung der Frist ausgenommen. Für alles Weitere gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ein Anspruch beim Versicherer angemeldet wurde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.