Wer im europäischen Ausland ein fremdes Kraftfahrzeug fährt, ist über die Mallorca-Deckung der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert: Sie greift für Schäden auf Reisen in Europa, wenn die für das Fahrzeug abgeschlossene Kfz-Haftpflicht nicht oder nicht ausreichend zahlt – etwa mit einem Mietwagen auf Mallorca.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt bei Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland die „Mallorca-Deckung“:
1. Umfang der Mitversicherung:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen und nachfolgend in Punkt 2 aufgeführten Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
2. Versicherte Kraftfahrzeuge gemäß vorstehendem Punkt 1 sind:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
3. Ausschlüsse, die für diese Kraftfahrzeuge nicht gelten (a und b):
a) Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
4. Berechtigter Fahrer:
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
5. Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit:
Der Fahrer des Kraftfahrzeuges darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
6. Anschluss an bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im europäischen Ausland ein fremdes, zulassungspflichtiges Fahrzeug fahren – etwa einen Mietwagen oder das Auto von Bekannten – kann die private Haftpflicht als sogenannte Mallorca-Deckung einspringen. Sie ergänzt die für das Fahrzeug bestehende Kfz-Haftpflicht, falls deren Deckung fehlt oder nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug mit Erlaubnis, mit gültiger Fahrerlaubnis und fahrtüchtig führen. Außerhalb Europas besteht dieser Schutz nicht.
Häufige Fragen
Wo gilt die Mallorca-Deckung?
Sie gilt für Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, einschließlich der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Schäden außerhalb Europas bleiben ausgeschlossen.
Welche Fahrzeuge sind versichert?
Versichert sind Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Wann greift der Versicherungsschutz gegenüber der Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugs?
Der Schutz greift, soweit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtvertrag, gilt die Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss daran.
Wer darf das fremde Fahrzeug fahren?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden – also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten fahren darf. Der Fahrer muss außerdem die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und darf nicht durch Alkohol oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig sein.