Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung schützt bei gesetzlicher Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit im sozialen, unentgeltlichen Engagement – etwa in Pflege, Vereinen, Kirchen- und Jugendarbeit sowie bei Betreuung. Erfahren Sie, welche Tätigkeiten mitversichert sind und welche ausgeschlossen bleiben.
a) Versicherte gesetzliche Haftpflicht:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit:
- in der Kranken- und Altenpflege,
- der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in:
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich unentgeltlich sozial engagieren – zum Beispiel in einem Verein, in der Pflege oder in der Jugendarbeit – und dabei versehentlich einem anderen einen Schaden zufügen, greift der Schutz Ihrer Privaten Haftpflichtversicherung für Ihre gesetzliche Haftpflicht. Auch als bestellter Betreuer oder Vormund sind Sie eingeschlossen, ebenso die betreute Person während der Dauer der Betreuung. Ehrenämter mit hoheitlichem oder beruflichem Charakter zählen hingegen nicht zum versicherten Bereich.
Häufige Fragen
Ist meine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein mitversichert?
Ja. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden im Rahmen eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Bin ich als Betreuer oder Vormund abgesichert?
Ja, als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) im Umfang dieses Vertrages versichert.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert ist die Tätigkeit in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sowie in wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester oder Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Gilt der Schutz auch bei ehrenamtlicher Pflege?
Ja. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege sowie in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit.
Muss die Tätigkeit unentgeltlich sein?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.