In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ist neben dem Versicherungsnehmer eine Vielzahl weiterer Personen mitversichert – vom Ehe- oder Lebenspartner über minderjährige und volljährige Kinder in Ausbildung bis hin zu Au-pairs, Übernachtungsgästen, pflegebedürftigen Kindern und im Haushalt beschäftigten oder helfenden Personen. Hier erfahren Sie, wer wann und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz genießt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
- ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
- ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder sowie Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit als Pflegekinder versichert waren), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
- aller weiteren genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.
- von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
- b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
- c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung sind auch folgende Personen mitversichert:
1. Alleinstehender Familienangehöriger im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht eines mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden alleinstehenden Familienangehörigen, sofern dieser dort behördlich gemeldet ist. Besteht für die vorgenannte Person über einen anderen Vertrag (zum Beispiel Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
2. Vorübergehend eingegliederte Personen/Übernachtungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers (z. B. Enkelkinder auf Besuch). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
3. Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
4. Unverheiratete, volljährige Kinder im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) ohne Altersbeschränkung, auch nach Abschluss der Ausbildung mitversichert.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
5. Pflegebedürftige Kinder und Betreuung
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bei denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad I im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch XI festgestellt wurde. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht zum Betreuer seines Kindes bestellt wird.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
6. Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist der mitversicherte und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner auch ohne namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind;
7. Pflegeleistende Personen
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber Dritten, die Kinder oder pflegebedürftige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen, mitversichert.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz der Privaten Haftpflichtversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer selbst, sondern auf viele Personen im engeren und weiteren Umfeld. Dazu zählen der Partner, Kinder in Ausbildung, im Haushalt lebende Familienangehörige sowie vorübergehend aufgenommene Personen wie Au-pairs oder Übernachtungsgäste. Auch Menschen, die im Haushalt mithelfen oder in Notfällen freiwillig Hilfe leisten, können einbezogen sein. Für einige dieser Erweiterungen gelten Voraussetzungen wie eine behördliche Meldung oder das Nichtbestehen anderer Verträge, und bestimmte Erweiterungen gelten nicht in allen Tarifen.
Häufige Fragen
Sind meine Kinder auch nach der Volljährigkeit mitversichert?
Ja. Volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind mitversichert, solange sie sich in der Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden. Nach deren Abschluss bleibt der Schutz bei Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit für maximal ein Jahr bestehen. Zudem sind unverheiratete Kinder im gemeinsamen Haushalt ohne Altersbeschränkung mitversichert.
Ist mein Partner ohne Trauschein mitversichert?
Ja, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist mitversichert. Voraussetzung ist, dass beide nicht mit anderen Personen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ist der Partner unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet, besteht der Schutz auch ohne namentliche Nennung; andernfalls muss er beim Versicherer namentlich benannt sein.
Sind Au-pairs und Übernachtungsgäste mitversichert?
Ja. Vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Personen wie Au-pairs oder Austauschschüler sowie minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt sind mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Gelten alle Erweiterungen für jeden Tarif?
Nein. Die genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind. Bei einzelnen Punkten wird nur Single und Single mit Kind genannt. Maßgeblich ist der jeweils gewählte Tarif.
Was gilt, wenn eine Person über einen anderen Vertrag versichert ist?
Besteht für einen alleinstehenden Familienangehörigen oder eine vorübergehend eingegliederte Person über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.