In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung abgesichert – inklusive Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz, EU-weitem Schutz und einer Versicherungssumme von 3 Mio. EUR. Erfahren Sie, welche Umweltschäden versichert sind und welche Ausschlüsse gelten.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
1) Bei Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) gilt:
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- c) Schädigung des Bodens.
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
2) Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
3) Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht deckt Ihre gesetzliche Verantwortung ab, wenn durch Einwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser ein Umweltschaden entsteht – etwa durch Stoffe, Gase, Wärme oder Erschütterungen. Auch gesetzliche Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz sind mitversichert, ebenso Fälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Für reine Gewässerschäden sowie für bewusst verursachte oder bewusst in Kauf genommene Schäden greift der Schutz allerdings nicht.
Häufige Fragen
Was gilt als Schaden durch Umwelteinwirkung?
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Sind Gewässerschäden mitversichert?
Nein. Ansprüche aus Gewässerschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, für die aus einem anderen Vertrag wie einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Was ist ein Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Ein Umweltschaden im Sinne des USchadG ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser oder eine Schädigung des Bodens.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Versichert sind Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten. Mitversichert sind auch Pflichten oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern sie den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.