Die Neodigital Versicherung schützt in der Privaten Haftpflichtversicherung vor Gewässerschäden aus dem Anlagerisiko – etwa als Inhaber von Heizöltanks oder Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe. Versichert sind neben Gewässerschäden auch Rettungskosten, Eigenschäden an unbeweglichen Sachen sowie der Betrieb eines Heizöltanks am Erstwohnsitz. Erfahren Sie, welche Personen mitversichert sind, welche Voraussetzungen gelten und welche Ausschlüsse zu beachten sind.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den Grundstücken.
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt auch:
Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus Anlagen
In der Neodigital Privat-Haftpflicht sind auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten ist, mitversichert.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen des Heizöls.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150,- EUR selbst zu tragen, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Heizöltank
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Betreiber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens, mitversichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank alle gesetzlich oder in Verordnungen und deren Anlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind und fortlaufend durchgeführt werden und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen oder einen Heizöltank besitzt oder betreibt, kann für dadurch verursachte Umweltschäden gesetzlich haften. Dieser Baustein der Privaten Haftpflichtversicherung übernimmt solche Ansprüche im vereinbarten Rahmen. Neben Schäden am Gewässer sind auch Kosten zur Schadenabwehr sowie bestimmte Eigenschäden am eigenen Grundstück eingeschlossen. Voraussetzung ist, dass gesetzliche Prüfvorgaben eingehalten werden und Anordnungen zum Gewässerschutz nicht bewusst missachtet werden.
Häufige Fragen
Ist ein Heizöltank ohne Begrenzung des Fassungsvermögens versichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens auf den Grundstücken. Auch als Betreiber eines Heizöltanks zur Versorgung des selbstgenutzten Erstwohnsitzes besteht Schutz ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens.
Welche Selbstbeteiligung gilt bei Eigenschäden durch ausgetretenes Heizöl?
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150,- EUR selbst zu tragen, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Schäden an der Anlage selbst bleiben nicht versichert.
Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz beim Heizöltank?
Alle gesetzlich oder in Verordnungen vorgesehenen Prüfungen müssen durchgeführt worden sein und fortlaufend durchgeführt werden; festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bei unterirdischen Tanks ist zusätzlich eine akustische und optische Leckanzeige erforderlich.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden an der Anlage selbst, Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Streik oder hoheitliche Verfügungen sowie durch höhere Gewalt bei Auswirkung elementarer Naturkräfte. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen zum Gewässerschutz abweichen.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten – bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.