In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung sind neu entstehende Risiken durch die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Wer neue Risiken innerhalb eines Monats anzeigt, sichert seinen Schutz – doch für bestimmte Risiken wie Kraftfahrzeuge, Bahnen oder betriebliche Tätigkeiten gilt diese Regelung nicht.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung):
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Anzeigepflicht für neue Risiken:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Beitrag für neue Risiken:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Höhe des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf die Höhe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass neu entstehende Risiken sofort im Rahmen des bestehenden Vertrags mitversichert sind, ohne dass zunächst ein neuer Vertrag nötig ist. Wichtig ist, ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers rechtzeitig – innerhalb eines Monats – anzuzeigen, damit der Schutz erhalten bleibt. Für bestimmte Risiken, etwa aus Fahrzeugen, Bahnen oder beruflicher Tätigkeit, greift diese Regelung allerdings nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort versichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Nach Aufforderung des Versicherers muss jedes neue Risiko innerhalb eines Monats angezeigt werden. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige versäume?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Fällt zusätzlicher Beitrag für ein neues Risiko an?
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Ausgenommen sind unter anderem Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus Bahnen, aus versicherungs- oder deckungsvorsorgepflichtigen Risiken (ausgenommen versicherungspflichtige Hunde), aus kurzfristigen Risiken unter einem Jahr, aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit sowie aus bestimmten Geothermie-Anlagen.