In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert. Erfahren Sie, welche Ausnahmen gelten und wann der Versicherer ein Kündigungsrecht mit Monatsfrist hat.
Mitversichert ist ebenfalls die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Ebenfalls mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Ihr versichertes Risiko erhöht oder erweitert, ist die gesetzliche Haftpflicht daraus grundsätzlich weiterhin abgesichert. Das gilt auch, wenn sich die Risikolage durch geänderte oder neue Gesetze erhöht. Für bestimmte Bereiche – etwa versicherungspflichtige Fahrzeuge, vorsorgepflichtige Risiken und bestimmte Geothermie-Anlagen – besteht dieser Schutz allerdings nicht. Erhöht sich das Risiko, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Monatsfrist kündigen.
Häufige Fragen
Ist die Haftpflicht auch bei einer Erhöhung des Risikos versichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von diesem Schutz ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Gilt der Schutz auch bei neuen Gesetzen?
Ja. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Kann der Versicherer bei einer Risikoerhöhung kündigen?
Ja. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.