Die Neodigital Versicherung leistet in der Privaten Haftpflichtversicherung auch bei Vermögensschäden, die weder aus Personen- noch aus Sachschäden entstehen. Welche gesetzliche Haftpflicht abgedeckt ist und welche Ansprüche – etwa aus beratender Tätigkeit, Vermittlungsgeschäften oder finanziellen Geschäften – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, erfahren Sie hier im Überblick.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
- f) aus Reiseveranstaltungen;
- g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- h) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
- i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Vermögensschäden sind finanzielle Nachteile, die entstehen, ohne dass zuvor eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Die Private Haftpflichtversicherung springt für die gesetzliche Haftpflicht bei solchen reinen Vermögensschäden ein. Ausgenommen bleiben dabei allerdings zahlreiche Situationen, die eher mit beruflichen, geschäftlichen oder unternehmerischen Tätigkeiten zusammenhängen – etwa Beratung, Vermittlung, Finanzgeschäfte oder die Verletzung bestimmter Rechte.
Häufige Fragen
Was ist ein Vermögensschaden im Sinne dieser Versicherung?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Schäden.
Sind Vermögensschäden aus beratender Tätigkeit versichert?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Greift der Schutz bei Vermögensschäden aus Finanzgeschäften?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.
Sind Schäden durch das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen abgedeckt?
Nein. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Sind Vermögensschäden durch ständige Emissionen versichert?
Nein. Schäden durch ständige Emissionen, wie zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.