Nach einem Unfall zahlt die Neodigital in der Unfallversicherung ihre Leistung, sobald sie die notwendigen Erhebungen zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht abgeschlossen hat. Über Anerkennung und Umfang erklärt sie sich innerhalb eines Monats, bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten. Nach Anerkennung folgt die Zahlung in zwei Wochen, auf Wunsch gibt es angemessene Vorschüsse, und der Invaliditätsgrad kann später neu bemessen werden.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir.
Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft nach einem Unfall zunächst, ob und in welchem Umfang er zahlen muss, und erklärt sich dazu innerhalb bestimmter Fristen – ein Monat im Regelfall, drei Monate bei Invaliditätsleistung und Unfallrente. Die Fristen laufen erst, wenn die nötigen Nachweise vorliegen. Wird der Anspruch anerkannt, erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen; steht bislang nur die grundsätzliche Leistungspflicht fest, sind auf Wunsch angemessene Vorschüsse möglich. Der Invaliditätsgrad kann innerhalb festgelegter Fristen neu bemessen werden, und ein sich daraus ergebender Mehrbetrag wird verzinst.
Häufige Fragen
Wie schnell erfährt man, ob der Versicherer zahlt?
Der Versicherer muss innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt diese Frist drei Monate. Die Fristen beginnen erst, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Wenn der Versicherer den Anspruch anerkennt oder man sich über Grund und Höhe geeinigt hat, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Kann man einen Vorschuss bekommen, bevor die Höhe feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall jedoch nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Kann der Invaliditätsgrad später noch einmal geprüft werden?
Ja, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu fünf Jahre. Ein sich ergebender Mehrbetrag wird mit 5 % jährlich verzinst.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025