Bei der Unfallversicherung der Neodigital können Sie Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer entweder am Sitz des Unternehmens beziehungsweise der zuständigen Niederlassung oder an Ihrem eigenen Wohnort einreichen; hat der Versicherer umgekehrt Ansprüche gegen Sie, ist stets das Gericht an Ihrem Wohnort zuständig. Fehlt ein fester Wohnsitz, kommt es auf den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts an.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts zuständig. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag angerufen werden kann. Wollen Sie gegen den Versicherer klagen, haben Sie die Wahl zwischen dem Gericht am Unternehmenssitz beziehungsweise der zuständigen Niederlassung und dem Gericht an Ihrem Wohnort. Klagt der Versicherer gegen Sie, ist dagegen immer das Gericht Ihres Wohnorts zuständig. Ohne festen Wohnsitz gilt jeweils der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Sie können am Gericht am Sitz des Unternehmens oder der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung klagen oder am Gericht Ihres Wohnorts.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Für Klagen gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts zuständig, bei fehlendem festem Wohnsitz das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Was gilt, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?
Dann ist statt des Wohnorts das Gericht am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025