Nach einem Unfall verlangt die Neodigital in ihrer Unfallversicherung bestimmte Verhaltensregeln, damit die Leistung erbracht werden kann: unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer informieren. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erfolgen, die versicherte Person muss sich von beauftragten Ärzten untersuchen lassen und den Zugang zu benötigten Auskünften ermöglichen. Führt der Unfall zum Tod, ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt.
Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Für die Prüfung seiner Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, dem Versicherer die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall müssen Sie oder die versicherte Person mitwirken, damit der Versicherer leisten kann. Dazu gehört, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, dessen Anordnungen zu befolgen, den Versicherer zu informieren und alle Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich zu machen. Verlangt der Versicherer eine Untersuchung durch beauftragte Ärzte, muss sich die versicherte Person untersuchen lassen; die Kosten und den Verdienstausfall trägt der Versicherer. Führt der Unfall zum Tod, muss dies innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Häufige Fragen
Was muss ich unmittelbar nach einem Unfall tun?
Bei einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Muss sich die versicherte Person von einem Arzt des Versicherers untersuchen lassen?
Ja. Der Versicherer beauftragt Ärzte, wenn dies zur Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist, und die versicherte Person muss sich von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall durch die Untersuchung trägt der Versicherer.
Innerhalb welcher Frist muss ein Todesfall gemeldet werden?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, muss dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer zudem das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Wie kommt der Versicherer an Auskünfte von behandelnden Ärzten und Behörden?
Sie oder die versicherte Person müssen es ermöglichen, dass der Versicherer die erforderlichen Auskünfte erhält. Die versicherte Person kann die Ärzte, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden ermächtigen, direkt Auskunft zu geben, oder die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025