Wer nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze trägt, klärt die Unfallversicherung von Neodigital: Erstattet werden Einsätze öffentlich- oder privatrechtlich organisierter Rettungsdienste sowie der ärztlich angeordnete Transport der verletzten Person ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik – bis zur vereinbarten Versicherungssumme und nur, soweit kein Dritter zahlt.
Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist außerdem, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Entstehen der versicherten Person nach einem Unfall Kosten für einen Such-, Bergungs- oder Rettungseinsatz oder für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, werden diese erstattet. Das gilt auch, wenn ein Unfall unmittelbar drohte oder nach den Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist, dass kein Dritter wie die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer zur Zahlung verpflichtet ist oder dieser die Leistung bestreitet. Erstattet werden nachgewiesene Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden nach einem Unfall übernommen?
Übernommen werden Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Gilt die Leistung auch, wenn gar kein Unfall passiert ist?
Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn eine andere Stelle die Kosten übernehmen müsste?
Die Leistung setzt voraus, dass ein Dritter, etwa die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer, nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Nicht von Dritten übernommene Kosten werden erstattet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten werden insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025