In der Wohngebäudeversicherung von Neodigital müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse bereits drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Namensänderung nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, sofern nicht ausnahmsweise die Schriftform gilt. Sie sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Bei gewerblich abgeschlossenen Verträgen gilt dies auch für eine Verlegung der Niederlassung.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An welche Stelle richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch bei einem gewerblich abgeschlossenen Vertrag?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025