Wer bei der Neodigital eine Wohngebäudeversicherung abschließt, muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden diese Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern – und bei arglistiger Täuschung sogar anfechten. Geregelt sind zudem die Fristen von einem Monat für die Rechtsausübung sowie das Erlöschen der Rechte nach fünf bzw. zehn Jahren.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme solche Fragen in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss muss man dem Versicherer alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig mitteilen, nach denen er in Textform gefragt hat. Wer das verletzt, muss je nach Verschulden mit Rücktritt, Kündigung oder einer Vertragsänderung rechnen; bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag zusätzlich anfechten. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und vorher in Textform auf die Folgen hingewiesen haben. Nach fünf Jahren erlöschen diese Rechte, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor dem Abschluss der Wohngebäudeversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Diese Pflicht gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme in Textform gestellt werden.
Was passiert, wenn ich Angaben falsch oder unvollständig gemacht habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (dann besteht auch für die Vergangenheit kein Schutz), kündigen oder den Vertrag ändern. Bei leichter Fahrlässigkeit oder schuldlosem Verhalten ist nur eine Kündigung möglich; bei arglistiger Täuschung kann er den Vertrag zusätzlich anfechten.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen einer verletzten Anzeigepflicht geltend machen?
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, erlöschen die Rechte nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025