Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital entfällt die Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Wurde die vorsätzliche Herbeiführung durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt sie als bewiesen – damit ist klar geregelt, wann der Versicherer in solchen Fällen leistungsfrei ist.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wurde die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich herbeiführt, muss der Versicherer nicht zahlen. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gegen den Versicherungsnehmer vor, wird davon ausgegangen, dass der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen?
Sie gilt als bewiesen, wenn die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025