Kosten, die bei einem Schaden zur Schadenabwendung oder Schadenminderung entstehen, übernimmt die Neodigital in ihrer Wohngebäudeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen – ebenso wie die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens. Erstattet werden auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte oder die auf Weisung erfolgten, wobei Kürzungen und eine Obergrenze in Höhe der Versicherungssumme gelten.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar bevorsteht, ersetzt der Versicherer die Kosten für Maßnahmen, mit denen der Versicherungsnehmer den Schaden abwenden oder verringern will – teils sogar dann, wenn diese erfolglos bleiben. Bei Aufwendungen gegen einen bevorstehenden Schaden müssen die Maßnahmen im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich gewesen sein, außer sie erfolgten auf Weisung des Versicherers. Zusätzlich werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens übernommen, wobei für Sachverständige und Beistände besondere Bedingungen gelten. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diese Kostenerstattungen kürzen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen bezahlt?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt bei Maßnahmen gegen einen erst bevorstehenden Schaden?
Für Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls leistet der Versicherer nur, wenn diese bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren – oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Ja. Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten für einen Sachverständigen erstattet?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er dazu vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025