Endet der Wohngebäudeversicherungsvertrag bei Neodigital vorzeitig, behält der Versicherer nur den Beitragsanteil für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Der Abschnitt zeigt, was bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, bei Rücktritt wegen verletzter Anzeigepflicht oder nicht gezahlten Erstbeitrags, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie beim Wegfall oder Fehlen des versicherten Interesses mit dem Beitrag oder einer Geschäftsgebühr geschieht.
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, darf der Versicherer grundsätzlich nur den Beitrag für die Zeit behalten, in der er tatsächlich Schutz geboten hat. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – gelten unterschiedliche Regeln dazu, bis zu welchem Zeitpunkt der Beitrag zusteht oder ob stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird. In besonderen Fällen kann der Versicherungsnehmer sogar von der Beitragszahlung befreit sein.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen meinen Beitrag zurück?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist eine korrekte Widerrufsbelehrung und die Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Fehlt die Belehrung, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet – außer der Versicherungsnehmer hat bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Versicherer zurücktritt oder anficht?
Bei Rücktritt wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Wird wegen nicht rechtzeitig gezahltem Erst- oder Einmalbeitrag zurückgetreten, kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Muss ich Beitrag zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn nicht oder entsteht es bei einer Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder Interesse nicht, ist der Versicherungsnehmer nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse später wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025