Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital wird die Kündigung durch den Versicherungsnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat und Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Explosion oder Fahrzeuganprall betroffen sind. Erforderlich ist entweder der rechtzeitige Nachweis, dass das Grundstück nicht mehr belastet ist, oder die Zustimmung des Realgläubigers – jeweils mindestens einen Monat vor Vertragsablauf.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer nur in bestimmten Fällen wirksam. Dies betrifft die Gefahrengruppe:
- Brand
- Blitzschlag
- Überspannung durch Blitz
- Explosion
- Verpuffung
- Implosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
- Fahrzeuganprall
- Sengschäden
- Rauch- und Rußschäden
Die Kündigung ist in folgenden Fällen wirksam:
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war,
- oder der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für die genannten Gefahren wie Brand, Blitzschlag oder Explosion nicht ohne Weiteres kündigen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn er mindestens einen Monat vor Vertragsablauf nachweist, dass das Grundstück nicht mehr belastet ist oder der Realgläubiger zugestimmt hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei einer Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Kann ich als Versicherungsnehmer einfach kündigen, wenn ein Grundpfandrecht angemeldet ist?
Nein, bei angemeldetem Grundpfandrecht wird die Kündigung für die genannten Gefahren nur wirksam, wenn Sie rechtzeitig nachweisen, dass das Grundstück nicht mehr belastet ist oder der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Bis wann muss ich den Nachweis erbringen?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden – entweder über die weggefallene Belastung des Grundstücks oder über die Zustimmung des Realgläubigers.
Für welche Gefahren gilt diese Einschränkung?
Sie gilt für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden sowie Rauch- und Rußschäden.
Gilt die Einschränkung auch bei Verkauf oder im Schadenfall?
Nein, die Regelung gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025