Wird ein bei Neodigital versichertes Wohngebäude verkauft, tritt der Erwerber automatisch mit dem Eigentumsübergang in den bestehenden Versicherungsvertrag ein – bei Immobilien zählt das Datum des Grundbucheintrags. Veräußerer und Erwerber haften gemeinsam für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode, und beide Seiten haben eigene Kündigungsrechte mit einer Monatsfrist. Zudem muss die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich in Textform angezeigt werden.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte
Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen – entweder mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Die Kündigung muss in Textform erfolgen (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief). Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat, nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
Im Falle einer solchen Kündigung durch den Versicherer oder den Erwerber haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Abweichend davon ist der Versicherer in folgenden Fällen dennoch verpflichtet zu leisten:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine versicherte Sache verkauft wird, übernimmt der Käufer automatisch den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten – bei Immobilien ab dem Grundbucheintrag. Für den Beitrag der laufenden Periode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag innerhalb einer Monatsfrist kündigen. Wichtig ist außerdem, dass der Verkauf dem Versicherer unverzüglich in Textform gemeldet wird, sonst kann der Leistungsanspruch unter bestimmten Bedingungen entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner Versicherung, wenn ich mein Haus verkaufe?
Der Erwerber tritt an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Das geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei Immobilien zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers.
Wer muss den Beitrag nach dem Verkauf zahlen?
Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag der Versicherungsperiode, in der der Eigentumsübergang erfolgt, als Gesamtschuldner. Wird der Vertrag gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Kann der Käufer den übernommenen Vertrag kündigen?
Ja. Der Erwerber kann den Vertrag in Textform mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Das Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb; kannte er das Bestehen der Versicherung nicht, erlischt es einen Monat, nachdem er davon erfahren hat.
Was passiert, wenn der Verkauf nicht gemeldet wird?
Ist die Anzeige unterblieben, muss der Versicherer im Versicherungsfall nicht leisten – aber nur, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem fälligen Anzeigezeitpunkt eintritt und der Versicherer nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. War ihm die Veräußerung bereits bekannt oder war seine Kündigungsfrist abgelaufen ohne Kündigung, muss er dennoch leisten.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025