Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital gilt eine Gefahrerhöhung als anzeigepflichtig, wenn sich etwa ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, das Gebäude nicht mehr genutzt wird, das Dach bei Baumaßnahmen ganz oder teilweise entfernt wird, das Gebäude durch Baumaßnahmen überwiegend unbenutzbar wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen am oder im Gebäude erhöhen das Risiko und müssen deshalb dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen unter anderem Änderungen an vor Vertragsschluss abgefragten Umständen, ein Leerstand des Gebäudes, Bauarbeiten mit Entfernung des Dachs oder überwiegender Unbenutzbarkeit, die Aufnahme oder Veränderung eines Gewerbebetriebs sowie eine nachträgliche Unterschutzstellung als Denkmal. Welche Folgen eine solche Gefahrerhöhung hat, ist gesondert geregelt.
Häufige Fragen
In welchen Situationen liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Insbesondere dann, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, das Gebäude oder sein überwiegender Teil nicht mehr genutzt wird, bei Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird, das Gebäude durch Baumaßnahmen überwiegend unbenutzbar wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Muss ich es melden, wenn mein Gebäude leer steht?
Ja, wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Spielt es eine Rolle, wenn im Gebäude ein Gewerbebetrieb startet?
Ja, die Aufnahme oder Veränderung eines Gewerbebetriebs in dem Gebäude kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt. Die konkreten Auswirkungen hängen vom jeweiligen Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025