Wer eine Wohngebäudeversicherung bei Neodigital hat, muss bestimmte Obliegenheiten einhalten – etwa Sicherheitsvorschriften vor einem Schaden sowie Melde- und Mitwirkungspflichten im Schadenfall wie die unverzügliche Anzeige, die Anzeige von Eigentumsdelikten bei der Polizei und das Bewahren des Schadenbilds bis zur Freigabe. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten vorsätzlich, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer kürzen, und bei einer Verletzung vor dem Schaden kann er fristlos kündigen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Wenn die Umstände es gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die vorgenannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie sowohl vor als auch nach einem Schaden bestimmte Pflichten zu erfüllen. Vor dem Schaden gehört dazu die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, nach dem Schaden vor allem, den Schaden zu melden, ihn möglichst gering zu halten und dem Versicherer die nötigen Auskünfte zu geben. Halten Sie sich nicht daran, kann das je nach Verschulden dazu führen, dass der Versicherer weniger oder gar nicht zahlt oder den Vertrag kündigt.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, Weisungen des Versicherers befolgen, den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen und dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte in Textform erteilen sowie angeforderte Belege beibringen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind zusätzlich unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Für eine Verletzung vor dem Versicherungsfall kann der Versicherer außerdem innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung noch eine Leistung erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer mich auf mögliche Folgen einer Obliegenheitsverletzung hinweisen?
Bei Verletzung einer nach dem Versicherungsfall bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025