Wer bei der Neodigital eine Wohngebäudeversicherung mit vereinbartem Glasbruch abgeschlossen hat, ist gegen zerstörte Scheiben an Fenstern, Türen, Balkonen, Wintergärten, Dächern, Duschkabinen und weiteren fest eingesetzten Verglasungen abgesichert; künstlerisch bearbeitete Gläser sind bis 1.000 EUR je Versicherungsfall gedeckt. Übernommen werden auch Notverschalungen, Entsorgung, verteuerte Montage sowie die Erneuerung von Anstrichen und Beschlägen, während etwa Photovoltaikmodule, undichte Isolierverglasungen und Kratzer nicht versichert sind.
Wenn dies vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist, gelten Schäden durch Glasbruch am im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude als mitversichert.
Versichert sind
Gebäudeverglasungen:
- fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren (nicht Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine sowie Profilbaugläser.
Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen;
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen;
- das Wiederanbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften.
Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch sind
- Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
- Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung);
- Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen;
- Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
- Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie.
Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Was bedeutet das konkret?
Die Glasbruchdeckung greift nur, wenn sie vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen ist. Versichert sind fest eingesetzte Glas- und Kunststoffscheiben am Gebäude sowie künstlerisch bearbeitete Gläser bis 1.000 EUR je Versicherungsfall. Neben dem Ersatz zerbrochener Scheiben werden auch Kosten wie Notverschalungen, Entsorgung, teurere Montage und die Wiederherstellung von Anstrichen oder Beschlägen übernommen. Nicht abgesichert sind unter anderem Photovoltaikmodule, undicht gewordene Isolierverglasungen sowie bloße Kratzer und Absplitterungen.
Häufige Fragen
Ab wann ist Glasbruch überhaupt mitversichert?
Nur wenn dies vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist, gelten Glasbruchschäden am bezeichneten Gebäude als mitversichert.
Sind künstlerisch bearbeitete Gläser unbegrenzt versichert?
Nein. Für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Zahlt die Versicherung bei zerkratzten Scheiben?
Nein. Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen sind nicht versichert.
Sind Photovoltaikanlagen über den Glasbruchschutz abgedeckt?
Nein. Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen wie Montagerahmen, Wechselrichter und Verkabelung sind nicht gegen Glasbruch versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025