Bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abschließen. Wer dann die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf, wann der Versicherte der Auszahlung zustimmen muss und wessen Kenntnis und Verhalten im Schadenfall zählt, ist klar geregelt.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Man kann einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um damit das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Die Rechte aus diesem Vertrag darf trotzdem nur der Versicherungsnehmer nutzen, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung müssen Versicherungsnehmer und Versicherter zusammenwirken. Ob im Schadenfall auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten eine Rolle spielen, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.
Häufige Fragen
Darf der Versicherte selbst die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Nein. Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Entschädigung direkt verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor Auszahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag Interessen beider, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Sie ist unerheblich, wenn der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025