Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital muss der Versicherungsnehmer bei vereinbartem Lastschriftverfahren oder Zahlung per Kreditkarte, PayPal, Amazon Pay oder Google Pay zum Fälligkeitstermin für ausreichende Kontodeckung sorgen. Scheitert der Einzug ohne sein Verschulden, gilt die Zahlung noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt. Klärt sich außerdem, wann der Versicherer die Zahlungsvereinbarung kündigen darf.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, muss der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrags über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon Pay, Google Pay, etc.) vereinbart wurde.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Der Versicherer muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Bearbeitungsgebühren, die von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erhoben werden, können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Beitrag per Lastschrift, Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister zahlt, muss zum Fälligkeitstag genug Geld auf dem Konto haben. Klappt der Einzug ohne eigenes Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, sofern sie sofort nach einer Aufforderung in Textform erfolgt. Kann der Beitrag dagegen aus vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Gründen trotz mehrfacher Versuche nicht eingezogen werden, darf der Versicherer die Zahlungsvereinbarung kündigen und die anfallenden Gebühren in Rechnung stellen.
Häufige Fragen
Was muss ich bei vereinbartem Lastschriftverfahren beachten?
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags muss für eine ausreichende Deckung des Kontos gesorgt sein. Dasselbe gilt bei Zahlung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Dann gilt die Zahlung trotzdem noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Darf der Versicherer die Lastschrift- oder Kartenzahlung kündigen?
Ja. Wenn der Versicherungsnehmer es zu vertreten hat, dass Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, darf der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Zahlungsvereinbarung in Textform kündigen. Der Versicherungsnehmer muss dann ausstehende und künftige Beiträge selbst übermitteln.
Muss ich Gebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche zahlen?
Bearbeitungsgebühren, die von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder einem sonstigen Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erhoben werden, können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025