Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden – erst danach beginnt der Versicherungsschutz. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist für vorher eingetretene Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich gezahlt werden, sobald der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn erreicht ist. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung. Der Versicherer kann bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten und muss für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht leisten. Diese Folgen greifen jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag bei der Wohngebäudeversicherung bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, muss unverzüglich nach Vertragsschluss gezahlt werden.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn ich den ersten Beitrag verspätet zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Ja, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Muss der Versicherer bei nicht gezahltem Erstbeitrag für einen Schaden aufkommen?
Für einen vor der Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er zuvor in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025