Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital müssen bestimmte Veränderungen am versicherten Gebäude als Gefahrerhöhung angezeigt werden – etwa wenn das Gebäude leer steht, das Dach im Zuge von Baumaßnahmen entfernt wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird oder das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird. Auch Änderungen bei Umständen, nach denen vor Vertragsschluss gefragt wurde, gehören dazu.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich bestimmte Umstände am versicherten Gebäude ändern, kann dadurch das Risiko für den Versicherer steigen. Solche Veränderungen müssen als Gefahrerhöhung angezeigt werden. Dazu zählen beispielsweise ein Leerstand des Gebäudes, das Entfernen des Daches bei Bauarbeiten, eine überwiegende Unbenutzbarkeit durch Baumaßnahmen, die Aufnahme oder Änderung eines Gewerbebetriebs sowie eine spätere Unterschutzstellung als Denkmal.
Häufige Fragen
Wann liegt bei meinem Wohngebäude eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, das Gebäude überwiegend nicht mehr genutzt wird, bei Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird, Baumaßnahmen das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Muss ich es melden, wenn ein Gewerbebetrieb in das Gebäude einzieht?
Ja, die Aufnahme oder Veränderung eines Gewerbebetriebs im Gebäude kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Zählt ein Leerstand des Gebäudes als Gefahrerhöhung?
Ja, wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in den Bedingungen gesondert geregelt. Die genauen Auswirkungen hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025