Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt der Versicherer den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber leistungspflichtig, selbst wenn er wegen des Verhaltens einzelner Eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Für den Miteigentumsanteil des betroffenen Eigentümers kann eine zusätzliche Entschädigung verlangt werden, wenn damit das gemeinschaftliche Eigentum wiederhergestellt wird – dieser Eigentümer muss den Betrag jedoch erstatten.
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, wird nicht oder nur teilweise entschädigt.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer so verhält, dass der Versicherer ihm gegenüber nicht oder nur teilweise zahlen muss, ändert das nichts an den Ansprüchen der übrigen Eigentümer – diese bekommen ihre Leistung für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile weiterhin. Für den Miteigentumsanteil des betroffenen Eigentümers gibt es zunächst keine oder nur eine gekürzte Entschädigung. Die anderen Eigentümer können diesen Betrag aber zusätzlich verlangen, wenn er zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums genutzt wird. Der betroffene Eigentümer muss dem Versicherer diesen zusätzlichen Betrag anschließend erstatten. Für Teileigentum gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer falsch verhält?
Auch wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zur Leistung verpflichtet – für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Kann die Gemeinschaft trotzdem Entschädigung für den betroffenen Miteigentumsanteil erhalten?
Ja, die übrigen Wohnungseigentümer können auch für den nicht oder nur teilweise entschädigten Miteigentumsanteil Entschädigung verlangen. Voraussetzung ist, dass dieser zusätzliche Betrag zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Muss der betroffene Eigentümer die zusätzliche Entschädigung zurückzahlen?
Ja, der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regeln auch bei Teileigentum?
Ja, für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025