Wer bei einem Wohngebäudeschaden Kosten aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, erfährt bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung, dass diese Aufwendungen – auch erfolglose – ersetzt werden, wenn sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Geregelt sind außerdem der Umgang mit unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfällen, mögliche Kürzungen, die Höchstgrenze der Versicherungssumme, ein Vorschuss auf Verlangen sowie die Erstattung von Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Oder die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für diese Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eingetreten ist, übernimmt der Versicherer die Kosten für sinnvolle Maßnahmen, mit denen der Versicherungsnehmer den Schaden abwenden oder verringern will – auch dann, wenn diese Maßnahmen keinen Erfolg hatten oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten. Für Aufwendungen zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Schadens gelten strengere Voraussetzungen. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er dies auch beim Aufwendungs- und Kostenersatz tun, außer bei Weisungen. Zusätzlich werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens auch dann, wenn sie erfolglos waren, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Was gilt bei Aufwendungen für einen erst drohenden Schaden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Bis zu welcher Höhe wird der Aufwendungsersatz geleistet?
Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht für Aufwendungen, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden die Kosten eines selbst beauftragten Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen vom Versicherungsnehmer hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit er dazu vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025