Endet der Wohngebäude-Vertrag bei Neodigital vorzeitig, erhält der Versicherer nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Wie viel bei Widerruf, Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder bei Wegfall des versicherten Interesses fällig wird, hängt jeweils vom Zeitpunkt der Erklärung ab – teils wird eine angemessene Geschäftsgebühr fällig, teils entfällt die Beitragspflicht ganz.
Allgemeiner Grundsatz
Endet der Vertrag vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vor dem regulären Ende aufgelöst, bekommt der Versicherer grundsätzlich nur den Beitrag für die Zeit, in der Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – gilt eine eigene Regel, bis zu welchem Zeitpunkt der Beitrag zusteht. In einigen Fällen kann der Versicherer statt eines Beitrags eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen, in anderen Fällen entfällt die Beitragspflicht ganz.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich den Vertrag vorzeitig beende?
Dem Versicherer steht nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Wie viel Beitrag bekomme ich bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen zurück?
Der Versicherer muss den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, ist zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag zu erstatten – es sei denn, es wurden bereits Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse von Anfang an gar nicht besteht?
Nein, dann besteht keine Beitragszahlungspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das Interesse absichtlich zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils versichert, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Bis wann steht dem Versicherer der Beitrag zu, wenn er wegen arglistiger Täuschung anficht?
In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025