Wer bei der Neodigital in der Hausratversicherung gestohlene oder verlorene Sachen wiederfindet, muss den Fund unverzüglich in Textform melden – und behält je nach Zeitpunkt der Entschädigung unterschiedliche Rechte an der Sache. Ob die Entschädigung schon gezahlt wurde und ob voll oder nur anteilig entschädigt wurde, entscheidet darüber, ob man die Sache behalten kann, sie dem Versicherer überlassen muss oder öffentlich versteigern lässt. Auch beschädigte Rückkehrer-Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere sind geregelt.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auf, muss man das dem Vertragspartner sofort in Textform melden. Was danach gilt, hängt davon ab, ob bereits eine Entschädigung gezahlt wurde und ob diese den vollen oder nur einen anteiligen Wert abgedeckt hat. Je nach Fall kann man die Sache gegen Rückzahlung behalten, sie dem Versicherer überlassen oder muss sie öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Für beschädigte wiedergefundene Sachen und für kraftlos erklärte Wertpapiere gelten zusätzliche eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib abhandengekommener Sachen erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Diese Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Darf ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache vor der abschließenden Zahlung zurückbekomme?
Ja, der Anspruch auf die Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls muss eine bereits geleistete – auch anteilige – Entschädigung zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn ich die Sache erst nach der vollständigen Entschädigung zurückerhalte?
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Wurde in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, können Sie die Sache stattdessen dem Versicherer zur Verfügung stellen; üben Sie dieses Wahlrecht nicht binnen zwei Wochen aus, geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn ich die wiedergefundene Sache behalte, sie aber beschädigt ist?
In diesem Fall können Sie zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025