Bei der Neodigital Hausratversicherung wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Der Text erklärt zudem, ab wann und mit welchem Zinssatz die Entschädigung verzinst wird und in welchen Fällen die Auszahlung aufgeschoben werden darf.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Entschädigung
Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt die Entschädigung, sobald er den Anspruch dem Grund und der Höhe nach vollständig geklärt hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlich mindestens fälligen Betrags verlangen. Die Entschädigung wird ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst, außer sie wird innerhalb eines Monats gezahlt. Verzögert der Versicherungsnehmer schuldhaft die Bearbeitung, zählt diese Zeit nicht mit; außerdem darf die Zahlung bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder bei einem laufenden Verfahren aufgeschoben werden.
Häufige Fragen
Wann muss der Versicherer die Entschädigung auszahlen?
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich schon vor der endgültigen Feststellung eine Zahlung bekommen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer als Abschlagszahlung den Betrag verlangen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist der Zinssatz für die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Verzinst wird ab dem Tag der Schadenmeldung, es sei denn, die Zahlung erfolgt innerhalb eines Monats.
Wann darf der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025