In der Hausratversicherung von Neodigital muss der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten erfüllen – vor dem Schaden etwa alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, im Schadenfall die unverzügliche Anzeige, eine Diebstahlmeldung bei der Polizei und das unveränderte Bewahren des Schadenbildes. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung oder eine Kürzung bzw. den Wegfall der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Pflichten: Schon vor einem Schaden muss er Sicherheitsvorschriften und vereinbarte Obliegenheiten einhalten. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn begrenzen, den Versicherer unverzüglich informieren, Diebstähle bei der Polizei melden, den Schaden dokumentiert erhalten und dem Versicherer die nötigen Auskünfte und Belege liefern. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, kann die Leistung ganz entfallen; bei grober Fahrlässigkeit wird sie je nach Schwere gekürzt. Weist er nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung ohne Auswirkung war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, die strafbare Handlung unverzüglich der Polizei anzeigen und dem Versicherer sowie der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen.
Darf ich beschädigte Sachen nach einem Schaden sofort wegräumen?
Nein, Sie müssen das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer leistungspflichtig – außer bei arglistiger Verletzung.
Kann der Versicherer wegen einer Pflichtverletzung vor dem Schaden kündigen?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025