Wer bei der Neodigital eine Hausratversicherung abschließt, muss den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen – erst dann startet der Versicherungsschutz vollständig. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag muss man unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn bezahlen; erst mit der veranlassten Zahlung startet der Schutz vollständig. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Außerdem muss der Versicherer für einen Schaden, der vor der Zahlung eingetreten ist, unter Umständen nicht leisten. Beides greift jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat, und die Leistungsfreiheit setzt zusätzlich einen entsprechenden Hinweis voraus.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag meiner Hausratversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz, wenn ich nicht sofort zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich den ersten Beitrag nicht zahle?
Ja, solange die Zahlung nicht veranlasst ist, kann der Versicherer zurücktreten. Ausgeschlossen ist der Rücktritt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Zahlt die Versicherung bei einem Schaden, wenn ich den ersten Beitrag noch nicht bezahlt habe?
Für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt aber nur, wenn er zuvor in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam gemacht hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025