Die Neodigital Hausratversicherung zahlt bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub – und legt genau fest, wann diese Fälle vorliegen. Ein Einbruchdiebstahl besteht etwa beim Aufbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel, aber auch beim Einschleichen, bei gewaltsamer Sicherung des Diebesguts oder beim Eindringen mit einem zuvor gestohlenen richtigen Schlüssel. Raub setzt Gewalt, deren Androhung mit Gefahr für Leib oder Leben oder eine ausgeschaltete Widerstandskraft voraus. Ausgenommen bleiben Schäden durch weitere Naturgefahren und beim Raub bestimmte erst herbeigeschaffte Sachen.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb ein in einem Raum befindliches Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in den er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Diesen richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Diesen richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter – wie beim unberechtigten Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder beim unberechtigten Eindringen mit richtigem Schlüssel beschrieben – in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Raub liegt in folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt legt fest, was als Einbruchdiebstahl, als Vandalismus nach einem Einbruch und als Raub gilt. Ein Einbruchdiebstahl umfasst zum Beispiel Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug, das Aufbrechen von Behältnissen, das Einschleichen sowie das Eindringen mit einem zuvor gestohlenen richtigen Schlüssel. Raub liegt vor, wenn Gewalt angewendet oder mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird oder die Widerstandskraft ausgeschaltet war. Nicht versichert sind Schäden durch weitere Naturgefahren sowie beim Raub bestimmte erst auf Verlangen des Täters herbeigeschaffte Sachen.
Häufige Fragen
Wann gilt der Einsatz eines Schlüssels als Einbruchdiebstahl?
Als Einbruchdiebstahl gilt das Eindringen mit einem falschen Schlüssel – also einem, dessen Anfertigung nicht von einer berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Auch das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel zählt dazu, wenn sich der Dieb diesen zuvor durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft hat.
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl gilt daher nicht als Raub.
Sind Sachen versichert, die man dem Täter auf Verlangen erst herbeischafft?
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind grundsätzlich nicht versichert. Geschieht dies jedoch innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Raub-Tathandlungen verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Zählt es als Raub, wenn jemand durch eine Ohnmacht wehrlos wird?
Ja. Werden versicherte Sachen weggenommen, weil die Widerstandskraft des Versicherungsnehmers ausgeschaltet war, gilt dies als Raub. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung unmittelbar vor der Wegnahme bestand und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie Ohnmacht oder Herzinfarkt entstanden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025