Wer bei der Neodigital eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform, etwa per E-Mail, abgeben und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Wird eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt – das gilt auch bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die zuvor genannten Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen möchte, muss dies grundsätzlich in Textform tun, etwa per E-Mail, und die Mitteilung an die richtige Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse schicken; diese gelten dann drei Tage nach dem Absenden als zugestellt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag unter der Adresse eines Gewerbebetriebs läuft und dieser verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Ausnahmen gelten, wenn das Gesetz Schriftform vorschreibt oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An welche Stelle richte ich meine Mitteilungen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt es, wenn der Versicherer eine an Sie zu richtende Willenserklärung als eingeschriebenen Brief an Ihre letzte bekannte Anschrift sendet. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einem gewerblich genutzten Vertrag?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regeln wie bei der nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025