Wer seinen Hausrat bei der Neodigital und zugleich bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr abgesichert hat, muss diese weitere Versicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Bleibt die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig aus, drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit. Bei einer Mehrfachversicherung erhält der Versicherungsnehmer insgesamt nie mehr als seinen tatsächlichen Schaden, und eine in Bereicherungsabsicht abgeschlossene Doppelversicherung ist nichtig.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und
- die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind als Gesamtschuldner verpflichtet: Jeder hat für den Betrag aufzukommen, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt ist dann nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wer denselben Hausrat gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern abgesichert hat, muss dies unverzüglich mit Angabe des anderen Versicherers und der Versicherungssumme melden. Insgesamt bekommt man aus allen Verträgen zusammen nie mehr ausgezahlt als den tatsächlich entstandenen Schaden. Eine mit Bereicherungsabsicht abgeschlossene Doppelversicherung ist nichtig. Ist die Mehrfachversicherung unwissentlich entstanden, kann man die Aufhebung des späteren Vertrags oder eine Herabsetzung der Versicherungssumme mit entsprechender Beitragsminderung verlangen.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn ich meinen Hausrat zusätzlich bei einem anderen Versicherer versichert habe?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die weitere Versicherung nicht anzeige?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer schon vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei einer Doppelversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, aber der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr verlangen als den ihm tatsächlich entstandenen Schaden. Erhält er aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch entsprechend.
Was gilt, wenn ich versehentlich eine Mehrfachversicherung abgeschlossen habe?
Wurde der Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Beitragsminderung herabgesetzt wird. Dies wird wirksam, sobald die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025