Wer bei der Neodigital eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform, etwa per E-Mail, an den Versicherer richten und sollte sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle senden. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt – das betrifft auch die Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag genügen grundsätzlich in Textform, etwa per E-Mail, und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Verschweigt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift senden; sie gelten dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe Prinzip greift, wenn ein bei Gewerbeanschrift abgeschlossener Vertrag besteht und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Ausgenommen sind Fälle, in denen gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle sollte ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb umziehe?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regeln wie bei einer nicht angezeigten Anschriftenänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025