Bei der Neodigital Hausratversicherung gilt das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer angezeigt werden muss. Voraussetzung bleibt allerdings, dass während der gesamten Aufstellzeit bei Abwesenheit sämtliche Fenster und Fenstertüren geschlossen sind und die vorhandenen Sicherungseinrichtungen betätigt werden.
Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
In Erweiterung der Regelung zur Gefahrerhöhung gilt: Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine Gefahrerhöhung, die dem Versicherer angezeigt werden muss.
Während der gesamten Dauer, in der das Gerüst aufgestellt ist, gilt bei Abwesenheit folgende Obliegenheit:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Die Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Was bedeutet das konkret?
Wird an Ihrem Versicherungsort ein Gerüst aufgestellt, müssen Sie dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung melden. Allerdings müssen Sie während der gesamten Aufstellzeit dafür sorgen, dass bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren geschlossen sind. Zusätzlich müssen die vorhandenen Sicherungseinrichtungen betätigt werden.
Häufige Fragen
Muss ich es dem Versicherer melden, wenn ein Gerüst aufgestellt wird?
Nein. Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort gilt nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung und muss dem Versicherer daher nicht angezeigt werden.
Worauf muss ich achten, solange das Gerüst steht?
Während der gesamten Dauer der Gerüstaufstellung müssen Sie bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die Sicherungseinrichtungen betätigen.
Gilt diese Pflicht auch, wenn ich nur kurz weg bin?
Die Regelung nennt die Abwesenheit während der gesamten Dauer der Gerüstaufstellung als maßgeblichen Zeitpunkt für das Verschließen der Fenster und Fenstertüren sowie das Betätigen der Sicherungseinrichtungen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025