Wer bei Neodigital eine Hausratversicherung abschließt, muss vor der Vertragserklärung alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – sonst drohen Rücktritt, Kündigung oder eine rückwirkende Vertragsänderung. Wann der Versicherer diese Rechte ausüben darf, welche Fristen dabei gelten und wann er sich nicht mehr auf eine verletzte Anzeigepflicht berufen kann, wird hier verständlich dargestellt.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer solche Fragen erst nach dessen Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Hausratversicherung muss man alle Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, vollständig und richtig angeben. Werden diese Angaben verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen ändern – teils rückwirkend. Für diese Reaktionen gelten Fristen, und der Versicherer muss vorher auf die Folgen einer Verletzung hingewiesen haben. Die Rechte des Versicherers erlöschen grundsätzlich nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor dem Abschluss der Hausratversicherung machen?
Man muss dem Versicherer bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen er in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme stellt.
Was passiert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder ihn zu anderen Bedingungen ändern. Beim Rücktritt besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Kein Rücktritt ist möglich, wenn man nachweist, dass die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fehlerhaft waren.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann man innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen einer verletzten Anzeigepflicht geltend machen?
Die Rechte zu Rücktritt, Kündigung und Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, bleiben die Rechte bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025